Der Gesetzgeber hat die Höchstüberlassungsdauer in § 1 Absatz 1b des AÜG festgelegt.
Seit dem 01.04.2017 regelt § 1 Abs. 1b AÜG eine Überlassungshöchstdauer:
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
Dort wird direkt im ersten Satz klargestellt: „Ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate durchgängig beschäftigen.“
Ähnlich wie bei Equal Pay gilt laut § 1 Absatz 1b Satz 2 AÜG, dass frühere Überlassungszeiten – egal ob durch denselben oder einen anderen Verleiher – vollständig angerechnet werden müssen, sofern zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate Pause liegen.
Überlassungszeiten, die vor Inkrafttreten der Regelung liegen, bleiben jedoch unberücksichtigt. Grundsätzlich können Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer nur durch Tarifverträge geregelt werden, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften der jeweiligen Einsatzbranche vereinbart werden (Haus- oder Flächentarifverträge).
Die Regelungen zu Abweichungen bei tarifgebundenen Unternehmen finden sich in § 1 Absatz 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG: „In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festgelegt werden. […] Auch in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrages der Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vereinbart werden.“
Nicht tarifgebundene Einsatzunternehmen können ebenfalls von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abweichen. Sie können entweder die Regelungen der tariflichen Einsatzbranche übernehmen und in ihre Betriebsvereinbarung einfließen lassen oder, falls der Tarifvertrag der Einsatzbranche dies erlaubt, eine eigene Betriebsvereinbarung treffen (geregelt in § 1 Absatz 1b Satz 4 und Satz 6 AÜG).
Warum gibt es die Höchstüberlassungsdauer?
Die Einführung der Höchstüberlassungsdauer soll verhindern, dass Zeitarbeitnehmer dauerhaft als Ersatz für reguläre Stellen eingesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass Zeitarbeit nur als kurzfristige Lösung genutzt wird und die Zeitarbeitnehmer nach Ablauf der Frist entweder übernommen oder an ein anderes Unternehmen vermittelt werden.