Übersicht zu den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Dennis Ruge, 19.01.2025

Hier sind die wichtigsten Punkte kurz und knapp zusammengefasst:

1. Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)

  • Grundsatz: Verleiher benötigen eine behördliche Erlaubnis für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
  • Ausnahmen: Gelegentliche und nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungen sind erlaubnisfrei.

2. Höchstüberlassungsdauer (§ 1b AÜG)

  • Regelung: Ein Arbeitnehmer darf maximal 18 Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden.
  • Ausnahmen: Abweichungen sind durch tarifvertragliche Regelungen möglich, die längere Überlassungszeiten vorsehen können.

3. Equal Treatment und Equal Pay (§ 8 AÜG)

  • Grundsatz: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers (z. B. Lohn, Urlaub).
  • Abweichungen: Tarifverträge können von dieser Regelung abweichen, müssen jedoch Mindeststandards gewährleisten.

4. Persönliche Rechte der Leiharbeitnehmer

  • Widerspruchsrecht (§ 9 AÜG): Leiharbeitnehmer können einer Übernahme durch den Entleiher widersprechen, wenn der Verleiher keine Erlaubnis besitzt.
  • Informationspflichten (§ 11 AÜG): Leiharbeitnehmer müssen über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden.

5. Mitbestimmungsrechte (§ 14 AÜG)

  • Betriebsräte des Entleihers sind in die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern einzubinden und haben umfassende Mitspracherechte.

6. Rechtsfolgen bei Verstößen (§ 9, § 10 AÜG)

  • Unwirksamkeit: Verträge werden ungültig, wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat.
  • Arbeitsverhältnis: Der Leiharbeitnehmer wird automatisch Mitarbeiter des Entleihers.

7. Bußgelder und Sanktionen (§ 16 AÜG)

  • Verstöße gegen die Vorgaben des AÜG können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Fazit:
Die Regelungen des AÜG schaffen rechtliche Sicherheit für alle Beteiligten in der Arbeitnehmerüberlassung. Sowohl Verleiher als auch Entleiher sollten die Bestimmungen einhalten, um Sanktionen zu vermeiden und ein reibungsloses Arbeitsverhältnis zu gewährleisten.

Hinweis: Bei Fragen zur korrekten Umsetzung oder bei rechtlichen Unsicherheiten stehen wir Ihnen als kompetenter Partner jederzeit beratend zur Seite.

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